2. - (...) 3. - Nach Art. 964 Abs. 1 ZGB bedarf es zur Löschung oder Abänderung eines Grundbucheintrages einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrag berechtigten Person. Zur Löschung eines Eintrags ist nach Art. 61 Abs. 2 GBV (SR 211.432.1) eine schriftliche Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Person erforderlich. Die Löschung muss wie eine Eintragung nach Art. 11 GBV in Form einer Grundbuchanmeldung beantragt werden (Art. 61 Abs. 1 GBV). Diese hat nach Art. 12 Abs. 1 GBV unbedingt und vorbehaltlos und nach Art. 13 Abs. 1 GBV schriftlich zu erfolgen. Im Sinne des Grundbuchrechts ist der Verzicht auf eine Dienstbarkeit kein kausales, sondern ein abstraktes Rechtsgeschäft.