Die Nutzniesserin habe die Nutzniessung nicht aufgegeben. Zudem seien mit der Dienstbarkeit im vorliegenden Fall verschiedene Abgaben verbunden. Es rechtfertige sich daher, die Löschung von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen, da nur so sichergestellt werden könne, dass die Räumung stattgefunden habe. Nur unter diesen Umständen sei der Grundeigentümer mit der Löschung der Dienstbarkeit einverstanden. Der Grundbuchverwalter verweist dabei auf ein Schreiben des Grundeigentümers, in dem dieser auf die mangelnde Erfüllung der Gebäudeunterhaltsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin und die im Haus zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände hinwies. 2. - (...) 3. -