Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin zog in der Folge ins Altersheim und liess das Mobiliar im Sinne einer Gebrauchsleihe im Haus ihres Sohnes zurück. In ihrer Grundbuchanmeldung beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf eine schriftliche Verzichtserklärung die Löschung der zu ihren Gunsten bestehenden Nutzniessung auf dem besagten Grundstück. Der Grundbuchverwalter wies die Löschungsanmeldung ab, weil das Haus noch nicht geräumt sei, was einem unzulässigen Vorbehalt zur Löschung der Dienstbarkeit gleichkomme. Die Nutzniesserin habe die Nutzniessung nicht aufgegeben.