Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Der Beschwerdeführerin steht aufgrund eines Erbteilungsvertrages das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an einem im Eigentum ihres Sohnes stehenden Grundstück zu. Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen.