{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-10-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1996-14_1996-10-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1684", "Checksum": "80e9b5949a39833fa22048e6a5d4bdfd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 14", "1996 I Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 09.10.1996 OG 1996 14 (1996 I Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden. | Grundbuchrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:36", "Checksum": "98162f0b0c975f93b3e41980a8ccc7c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 09.10.1996 OG 1996 14 (1996 I Nr. 14)\nRegeste:\nArt. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden. | Grundbuchrecht\n\n Rechtsgeschäft. Im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis und pflicht hat der Grundbuchverwalter lediglich zu beurteilen, ob eine schriftliche Verzichtserklärung vorliegt (Art. 61 Abs. 2 GBV) und die Löschung der Dienstbarkeit in einer schriftlichen Anmeldung vorbehaltlos und unbedingt beantragt ist (Art. 11-13 und 61 Abs. 1 GBV). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt eine schriftliche Verzichtserklärung vor. Sowohl diese Erklärung als auch der Löschungsantrag (Grundbuchanmeldung) sind weder an Bedingungen noch an Auflagen geknüpft. Die Beschwerdeführerin ist allein über die Nutzniessung verfügungsberechtigt. Die Dienstbarkeit ist mithin zu löschen. Wie das Nutzungsobjekt zurückzugeben ist, hat nicht der Grundbuchverwalter, sondern der Zivilrichter zu entscheiden, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn als Eigentümer des belasteten Grundstücks über die Folgen des Verzichts auf die Nutzniessung (Unterhalts und Steuerpflicht, Räumung) nicht einigen könnten. Es handelt sich hierbei um rein obligatorische Ansprüche, mit denen sich der Grundbuchverwalter nicht zu befassen hat. Ein weiterer Verbleib der Möbel im vormals nutzniessungsbelasteten Haus stellt keinen unzulässigen Vorbehalt zur abgegebenen Willenserklärung dar, zumal er auch unter anderem Titel möglich wäre. Die Beschwerdeführerin sprach diesbezüglich ausdrücklich von Gebrauchsleihe. Bezüglich der Haftung für schlechten Unterhalt einer Liegenschaft ist der Eigentümer durch Art. 752 ZGB geschützt (Simonius Pascal/Sutter Thomas, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II, Die beschränkten dinglichen Rechte, Basel 1990, S. 116 § 3 N 84). Demzufolge ist die Grundbuchbeschwerde gutzuheissen und die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes aufzuheben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Streichung der lebenslänglichen Nutzniessung der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück im Grundbuch vorzunehmen. |"}