Bei einem Abgabesatz von 2¿ gemäss § 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff. 1 GBGT ergibt dies gesamthaft eine Abgabe von Fr. 2010.70. 5. - Die im folgenden vorzunehmende Umwandlung des Gesamteigentums an jeder Stockwerkeigentumseinheit in Miteigentum löst zusätzlich eine Abgabe nach § 2 Ziff. 6 GBGT aus. Zu erheben ist ein Zehntel der Gebühr nach § 2 Ziff. 1 GBGT, d.h. 0,2¿ der Vertragssumme. Auch diesbezüglich ist eine Gesamtberechnung möglich. Bei einer Vertragssumme von Fr. 1508000.- ergibt dies eine Abgabe von Fr. 301.60.- |