Somit sind von den jeweiligen Vertragssummen pro Stockwerkeigentumseinheit nur je zwei Drittel (vier ausscheidende Gesellschafter von sechs) abgabepflichtig. Weil bei jedem der drei neuen StWE-Grundstücke zwei Drittel der Vertragssumme abgabepflichtig sind, braucht die Berechnung nicht einzeln pro Grundstück vorgenommen zu werden. Von der Vertragssumme von Fr. 1508000.- (Summe aller Grundpfänder) sind zwei Drittel im Betrag von Fr. 1005333.35 steuerbar. Bei einem Abgabesatz von 2¿ gemäss § 23 Abs. 3 GBG und § 2 Ziff.