GBGT, nämlich 2¿ der Vertragssumme, nach § 2 Ziff. 5 GBGT anteilsmässig zu beziehen. Die Vertragssumme besteht im vorliegenden Fall aus der pro Stockwerkeigentumseinheit übernommenen Pfandschuld, nämlich Fr. 473000.- für das erste, Fr. 485000.- für das zweite und Fr. 550000.- für das dritte StWE-Grundstück, gesamthaft Fr. 1508000.-, weil der Katasterwert niedriger ist. Die Anteile ergeben sich nicht aus den im Vertrag festgelegten Wertquoten pro Stockwerkeigentumseinheit, sondern nach Köpfen der austretenden und verbleibenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 2 Ziff. 5 GBGT, der die Begriffe "Personenbestand" und "anteilsmässig" zueinander in Abhängigkeit bringt.