In einem ersten Schritt treten aus der ursprünglichen einfachen Gesellschaft als Eigentümerin von drei Stockwerkeigentumseinheiten pro Einheit je vier Gesellschafter aus, wodurch drei neue einfache Gesellschaften mit je Gesamteigentum an einer der drei Einheiten gebildet werden. In einem zweiten Schritt wird innerhalb der drei neuen einfachen Gesellschaften je hälftiges Miteigentum an der jeweiligen Stockwerkeigentumseinheit gebildet. 4. - Die Grundbuchgebühr als Gemengsteuer für den neuen Eigentumseintrag ist demnach wie folgt zu veranlagen: Bei der Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen ist die Abgabe gemäss § 2 Ziff. 1 GBGT, nämlich 2¿ der Vertragssumme, nach § 2 Ziff.