GBGT (SRL Nr. 228) anzuwenden. § 2 Ziff. 6 GBGT kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nur dann zur Anwendung, wenn Gesamteigentum in ein anderes Gesamthandverhältnis oder in Miteigentum ohne Veränderung im Personenbestand umgewandelt wird, was vorliegend erst in der letzten Phase geschehen soll. In einem ersten Schritt treten aus der ursprünglichen einfachen Gesellschaft als Eigentümerin von drei Stockwerkeigentumseinheiten pro Einheit je vier Gesellschafter aus, wodurch drei neue einfache Gesellschaften mit je Gesamteigentum an einer der drei Einheiten gebildet werden.