es verbleiben je zwei Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft. b) Umwandlung des Gesamteigentums in Miteigentum zur Hälfte an den Stockwerkeigentumseinheiten in den drei neuen, aus je zwei Personen bestehenden einfachen Gesellschaften. Im Rahmen der Realteilung und Liquidation der ursprünglichen einfachen Gesellschaft tritt im Personenbestand dieses Gesamthandverhältnisses eine Änderung ein. Für die Berechnung der Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit dem Eigentumseintrag sind daher § 23 Abs. 3 GBG (SRL Nr. 225) und § 2 Ziff. 5 in Verbindung mit Ziff. 1 GBGT (SRL Nr. 228) anzuwenden.