(...) 3. - Bestritten ist nur die Berechnung der Gebühr für die Eigentumseintragungen von Fr. 3016.-. Gestützt auf die beantragten Grundbuchanmeldungen hatte das Grundbuchamt Luzern folgende grundbuchlichen Eintragungen vorzunehmen: 1. Begründung von Stockwerkeigentum bei gleichbleibenden Eigentumsverhältnissen (Gesamteigentum aller Beschwerdeführer an allen drei Stockwerkeigentumseinheiten). 2. Realteilung und Liquidation der einfachen Gesellschaft: a) Bei jeder Stockwerkeigentumseinheit treten von den sechs Gesamteigentümern jeweils vier Gesellschafter aus; es verbleiben je zwei Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft.