Auslagen: Publikation Fr. 210.- Auslagen: Porti, Telefon usw. Fr. 46.- 2. - Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Gebührenrechnung. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Gebühr für die Eigentumsübertragungen nach § 2 Ziff. 6 der Verordnung über die Grundbuchgebühren zu berechnen. (...) 3. - Bestritten ist nur die Berechnung der Gebühr für die Eigentumseintragungen von Fr. 3016.-.