Ersetzt werden immer nur die notwendigen Aufwendungen. Allgemein empfiehlt es sich für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, seinen Aufwand vor Eintreffen des obergerichtlichen Bestätigungsentscheides zu minimieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 134 ZPO). |