Besondere Gründe wie sachlich zwingende und zeitlich dringliche Prozesshandlungen vor Gesuchseinreichung können eine weitergehende Rückwirkung ausnahmsweise möglich machen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 131 ZPO). Eine beschränkte Rückwirkung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Klage gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht wird, weil sich diese anwaltliche Verrichtung im Zusammenhang mit der Abklärung der Prozesschancen als notwendig erweisen kann (BGE 120 Ia 17f. E. 3 lit.f). |