Ein solcher einfacher Fall ist vorliegend anzunehmen. So waren sich die Parteien nicht nur im Hauptpunkt (gemeinsamer Wille zur Scheidung), sondern insbesondere auch in bezug auf die Kinderzuteilung und die Regelung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts einig. Auch waren und sind ihre finanziellen Verhältnisse nicht kompliziert. (...) c) Das Gesuch der Klägerin um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. |