Eine andere Frage ist, ob der von der Klägerin zugezogene Anwalt allenfalls für seine bereits gehabten vorprozessualen Bemühungen (Abfassung des Konveniums) vom Staat zu entschädigen ist. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere in Betracht, dass sich eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung in einfach gelagerten Fällen (beidseitiger Scheidungswille, unbestrittene Kinderzuteilung, keine komplizierten finanziellen Verhältnisse) auch im Rahmen des Sühneversuchs vor dem zuständigen Richter oder dann an der ersten Instruktionsverhandlung erzielen lässt.