Sie habe den Anwalt nur benötigt, damit eine Einigung erzielt werden könne und er das Konvenium erstelle. Das alles führt zum Schluss, dass die Klägerin bei der gegebenen Sachlage für die Prozessführung keinen Rechtsvertreter mehr benötigt, zumal auch der Beklagte richtigerweise keinen Anwalt beigezogen hat oder beizuziehen beabsichtigt. b) Eine andere Frage ist, ob der von der Klägerin zugezogene Anwalt allenfalls für seine bereits gehabten vorprozessualen Bemühungen (Abfassung des Konveniums) vom Staat zu entschädigen ist.