Sodann bietet auch das nachfolgende Beweisverfahren keinerlei Schwierigkeiten, ist dieses doch im wesentlichen auf die Parteibefragung mit beiden Parteien beschränkt. Die Klägerin selbst hat denn auch an der Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten erklärt, sie erwarte an sich nicht, dass der beigezogene Anwalt an einer Ehescheidungsverhandlung teilnehmen werde. Sie habe den Anwalt nur benötigt, damit eine Einigung erzielt werden könne und er das Konvenium erstelle.