Sodann regeln sie darin sämtliche Nebenfolgen der Scheidung (Zuteilung der beiden Kinder unter die elterliche Gewalt der Klägerin, Besuchsrecht des Beklagten, Alimentenregelung, Teilung des Pensionskassenguthabens des Beklagten, Feststellung, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sich bei einer solchen Sachlage grundsätzlich keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten mehr stellen, die eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsprozess erfordern.