| | Entscheid: | a) Zu prüfen ist vorab, ob die Klägerin für die Führung des in Aussicht genommenen Ehescheidungsprozesses (Einreichung der Klage usw.) überhaupt noch eines Rechtsbeistandes bedarf, nachdem die Parteien ein umfassendes Ehescheidungskonvenium abgeschlossen haben. Das ist klar zu verneinen. Die Parteien stellen im Ingress des Konveniums übereinstimmend fest, dass ihre Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist; sie beantragen gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe und verzichten auf die Abklärung des Verschuldens sowie eine ausführliche Begründung des Scheidungsurteils.