b) Privatrechtliche Verpflichtungen werden, ebenso wie Steuern und andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, bei der zivilprozessualen Notbedarfsberechnung nur berücksichtigt, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass diese rechtlich bestehen, nicht ohne grössere Nachteile aufgehoben oder sistiert werden können und dass er diesen bisher tatsächlich nachgekommen ist. Bezüglich zukünftiger Verpflichtungen hat er zudem glaubhaft zu machen, dass er diese bei Fälligkeit wirklich erfüllen wird (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 E. 2; Buchmann Pius, Die unentgeltliche Rechtspflege, S. 11, in: Luzerner Rechtsseminar 1991; vgl. Max. XII Nr. 504 bezüglich Steuern).