| | Entscheid: | a) Einem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind stets die aktuellen finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen. In naher Zukunft liegende Veränderungen sind, wenn sie mit Sicherheit bevorstehen, in die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs miteinzubeziehen, um nicht unnötigerweise einen weiteren UR-Entscheid zu provozieren (vgl. Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 67: Effektivgrundsatz).