Angesichts seiner Alimentenverpflichtung und seiner Schulden ist es ihm zuzumuten, seine privaten Studieninteressen vorderhand mindestens zugunsten einer teilweisen Erwerbstätigkeit zurückzustellen. Sich unter diesen Umständen einen erneuten Urteilsabänderungsprozess vom Staat finanzieren zu lassen, ist nicht angängig. Dem Kläger ist mithin ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr.1500.- anzurechnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr gegeben ist. |