| | Entscheid: | Indes ist die unentgeltliche Rechtspflege aus einem anderen Grund zu verweigern. Der Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau allein in einem eigenen Haus im Tessin. Die Wohnkosten liegen im Rahmen der Hälfte des monatlichen Familieneinkommens und sind mit Fr. 2658.- im Monat als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Der weite Arbeitsweg der Ehefrau des Klägers nach Richterswil belastet das Familienbudget zusätzlich. Der Kläger selbst rechnet mit Fr. 200 000.- Schulden aus seinem Konkurs. Dennoch hält er es nicht für nötig, sich zumindest um eine ihm zumutbare Teilzeiterwerbstätigkeit zu bemühen.