Der Wegfall ex tunc ist der Klarheit halber im Dispositiv des Massnahmenentscheids festzustellen. Es handelt sich dabei nicht um einen rekursfähigen, ex nunc wirkenden Entzug im Sinne von § 137 ZPO. Ändert allerdings der Richter mit dem Entscheid im Massnahmeverfahren auch die Modalitäten des unter Vorbehalt genehmigten Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, ohne die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, liegt ein neuer Entscheid vor, der wiederum der Überprüfung durch das Obergericht unterliegt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |