Wird die unentgeltliche Rechtspflege nur bedingt erteilt, ist zusätzlich auch der Eintritt dieser Bedingung unumgängliche Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der unentgeltlichen Rechtspflege. Wurde etwa die unentgeltliche Rechtspflege für einen Scheidungsprozess nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass die bedürftige Partei im Verfahren nach Art. 145 ZGB eine Bevorschussung der Prozesskosten erstreitet, fällt die unentgeltliche Rechtspflege - wenn z.B der Antrag auf Prozesskostenbevorschussung im Rahmen einer Einigung zurückgezogen wird - ohne weiteres ex tunc dahin. Der Wegfall ex tunc ist der Klarheit halber im Dispositiv des Massnahmenentscheids festzustellen.