In diesen Fällen ist somit gestützt auf § 123 Abs. 1 ZPO zunächst von jeder klagenden Partei ein Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen. Erst wenn dieser fristgerecht bezahlt wird, bedarf die Gegenpartei vorbehältlich der Kostensicherung nach § 125 ZPO allenfalls der unentgeltlichen Rechtspflege. Justizkommission, 18. Dezember 1995 |