Faktischer Einlassungszwang bestünde erst, wenn der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt würde. Daher ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zum vornherein nur für den Fall zu erteilen, dass die Gegenpartei den von ihr zu verlangenden Gerichtskostenvorschuss leistet. Ansonsten wäre unsinnigerweise bedürftigen Prozessparteien immer dann ein aussichtsloser Prozess vom Staat zu finanzieren, wenn die Gegenpartei ebenfalls aussichtslos klagt. Ein solches Vorgehen würde dem klaren Wortlaut des Gesetzes widersprechen. In diesen Fällen ist somit gestützt auf § 123 Abs. 1 ZPO zunächst von jeder klagenden Partei ein Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen.