Die Argumentation der Vorinstanz übersieht, dass bei einer an sich folgerichtigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kaum erfolgversprechenden Klagen nach § 123 Abs. 1 ZPO von beiden Parteien ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzuverlangen ist. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, tritt die nach § 123 Abs. 3 ZPO anzudrohende Säumnisfolge gemäss § 124 ZPO ein, womit die klageweisen Anträge beider Parteien keine Auswirkungen auf die Gegenpartei zeitigen. Faktischer Einlassungszwang bestünde erst, wenn der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt würde.