Dennoch erteilte er beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass sie sich als Gegenpartei je auf die Klage bzw. Widerklage der andern Partei einlassen müssten. Gemäss § 130 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt, wenn ein Prozess aussichtslos erscheint. Die Argumentation der Vorinstanz übersieht, dass bei einer an sich folgerichtigen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kaum erfolgversprechenden Klagen nach § 123 Abs. 1 ZPO von beiden Parteien ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzuverlangen ist.