Die Beklagte beantragte widerklageweise die Zuteilung der elterlichen Gewalt auch über die beim Kläger lebende Tochter sowie einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 900.- nebst Kinderzulage für dieses Kind. Aus den Erwägungen: Der Amtsgerichtspräsident erachtete nach Prüfung der Akten beide Begehren als wenig aussichtsreich, weil sich die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil nicht wesentlich geändert hätten. Dennoch erteilte er beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, dass sie sich als Gegenpartei je auf die Klage bzw. Widerklage der andern Partei einlassen müssten.