Am Aussöhnungsversuch kam keine Einigung zustande, weshalb der Kläger Klage einreichte mit dem Begehren, entweder sei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der bei der Beklagten lebenden Tochter aufzuheben, oder es sei ihm ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.- im Monat für die bei ihm lebende Tochter zuzusprechen. Die Beklagte beantragte widerklageweise die Zuteilung der elterlichen Gewalt auch über die beim Kläger lebende Tochter sowie einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 900.- nebst Kinderzulage für dieses Kind.