| | Entscheid: | In einem vom Gericht genehmigten Scheidungskonvenium erhielt jede Partei die elterliche Gewalt über ein Kind, und der Kläger verzichtete auf einen Kinderunterhaltsbeitrag. Bereits nach einem halben Jahr seit Rechtskraft des Scheidungsurteils beantragte der Kläger die Abänderung der im Konvenium getroffenen Regelung bezüglich des Kinderunterhalts. Am Aussöhnungsversuch kam keine Einigung zustande, weshalb der Kläger Klage einreichte mit dem Begehren, entweder sei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der bei der Beklagten lebenden Tochter aufzuheben, oder es sei ihm ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.- im Monat für die bei ihm lebende Tochter zuzusprechen.