Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist zunächst ein kostendeckender Gerichtskostenvorschuss einzuverlangen. Der mittellosen beklagten Partei ist die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des Gerichtskostenvorschusses (bzw. der Sicherheitsleistung für ihre Parteikosten) durch die Gegenpartei zu bewilligen. Der Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege beschränkt sich diesfalls auf den notwendigen Verteidigungsaufwand. Für das eigene aussichtslose Rechtsbegehren wird indes keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |