Wird der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ist der mittellosen beklagten Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall der Leistung des von der klagenden Partei noch einzuverlangenden Gerichtskostenvorschusses zu bewilligen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Sicherheitsleistung für die Parteikosten, es sei denn, eine der in § 126 ZPO formulierten Ausnahmen greife Platz. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege auch im Rekursverfahren verweigert.