145 ZGB dem UR-Richter und der Justizkommission des Obergerichts zur Kenntnis gelangt (Auszahlung UR-Honorare). Dem über das Gesuch nach Art. 145 ZGB entscheidenden Richter (bei Rekurs der zuständige Richter am Obergericht) wird daher die Weisung erteilt, eine Kopie des Dispositivs des Entscheids nach Art. 145 ZGB in die UR-Akten zu legen und gleichzeitig der Justizkommission des Obergerichts ein solches zur Orientierung zuzustellen. |