1. Der Gesuchstellerin wird vorbehältlich des Ergebnisses des Verfahrens nach Art. 145 ZGB die vollumfängliche UR erteilt. Als Vertreterin wird der Gesuchstellerin Rechtsanwältin Y. in Luzern zugewiesen. 2. Reicht die Gesuchstellerin innert 30 Tagen kein Gesuch nach Art. 145 ZGB ein, wird Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen. 2.2. Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter im Verfahren nach Art. 145 ZGB: Nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 145 ZGB erfolgt der entsprechende Entscheid. Es muss aber gewährleistet sein, dass der Entscheid nach Art. 145 ZGB dem UR-Richter und der Justizkommission des Obergerichts zur Kenntnis gelangt (Auszahlung UR-Honorare).