Im Entscheid nach Art. 145 ZGB wird der beklagte Ehegatte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den klägerischen Ehegatten zu verpflichten sein. 2. - Es ist zu erwarten, dass seitens des beklagten Ehegatten wenigstens teilweise Vorschüsse erhältlich zu machen sind: 2.1. UR-Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter: Auf entsprechendes Gesuch hin ist dem klagenden Ehegatten gestützt auf §§ 130ff. ZPO die vollumfängliche UR mit Auflagen zu erteilen (bisher: nur Vorschuss-UR). Das Erkanntnis des amtsgerichtlichen UR-Entscheides könnte beispielsweise wie folgt lauten: 1. Der Gesuchstellerin wird vorbehältlich des Ergebnisses des Verfahrens nach Art.