1.1.Verfügung Amtsgerichtspräsident/Instruktionsrichter betreffend Vorschusspflicht: Auf Erlassgesuch hin, das mit der Scheidungsklage oder dem Gesuch nach Art. 145 ZGB verbunden werden kann, wird der klagende Ehegatte gestützt auf § 123 Abs. 3 ZPO vorläufig befreit, einen Gerichtskostenvorschuss für das Verfahren nach Art. 145 ZGB und nötigenfalls für die Klage zu leisten, und zwar bis zur Erledigung des Verfahrens nach Art. 145 ZGB (Vorliegen besonderer Gründe; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 123 ZPO). 1.2. Entscheid Amtsgerichtspräsident/Instruktionrichter im Verfahren nach Art. 145 ZGB: Im Entscheid nach Art.