145 ZGB geltend zu machen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 4 in fine). Die Justizkommission hat nun diese Praxis in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts anhand folgender Sachverhalte präzisiert: 1. - Der klagende Ehegatte hat aufgrund der finanziellen Gesamtsituation beider Ehegatten klar keinen Anspruch auf UR (beträchtliche Vermögenswerte oder massgeblicher Einkommensüberschuss der Ehegatten insgesamt); es fehlen ihm aber die Barmittel zur Leistung von Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen, weil sie ihm vom anderen Ehegatten nicht freiwillig vorgeschossen werden. Er muss daher den Prozesskostenvorschuss im Verfahren nach Art. 145 ZGB erstreiten. 1.1.Verfügung