| | Entscheid: | Nach geltender Rechtsprechung kann einem klagenden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege (UR) im Sinne eines Kostengutstandes erteilt werden, wenn der an sich leistungsfähige Ehegatte den Kostenvorschuss nicht freiwillig leistet. Dabei ist die UR mit der Auflage zu verbinden, den Kostenvorschuss beim anderen Ehegatten im Verfahren nach Art. 145 ZGB geltend zu machen (vgl. LGVE 1991 I Nr. 4 in fine).