Vorliegend handelt es sich um ein Befehlsverfahren. Es wäre der besonderen Natur dieses Rechtsbehelfs abträglich, betreffend das gestellte unzulässige Ausstandsgesuch einen verfahrensverzögernden Zwischenentscheid zu fällen. Der Nichteintretensentscheid über das Ausstandsgesuch kann daher zusammen mit dem das Hauptverfahren abschliessenden Entscheid erfolgen (vgl. auch LGVE 1991 I Nr. 32 E. 3). |