Da keine Ermessensausübung durch den Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der erwähnten Ausstandsgründe zu erkennen, genügt es in solchen Fällen, wenn ein Richter - in der Regel der in der Sache selbst zuständige - feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt. Dieser Entscheid kann von jenem Richter gefällt bzw. mitgefällt werden (wenn eine Gerichtsabteilung entscheidet), der von einem solchen Ausstandsbegehren betroffen ist (BGE 105 Ib 304). d) Vorliegend handelt es sich um ein Befehlsverfahren.