Ebensowenig kann die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Behördemitglied für sich allein einen Ausstandsgrund schaffen, liesse sich doch sonst jedes subjektiv missliebige Behördemitglied in den Ausstand zwingen (vgl. Entscheid Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern in S. Sch. vom 28.6.1994, bestätigt von der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 12.10.1994). Die vom Beklagten behaupteten Gründe sind damit untauglich, um die Amtsgerichtspräsidenten X. und Y. in den Ausstand zu verlangen. Es müssten vielmehr zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht und im einzelnen begründet werden.