das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 115 Ia 37 mit Hinweis). b) Nach diesen Beurteilungskriterien kann ein einzelner Richter lediglich wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Entscheid in der Sache des Gesuchstellers nicht als befangen abgelehnt werden (BGE 105 Ib 304). Ebensowenig kann die Einreichung einer Strafanzeige gegen ein Behördemitglied für sich allein einen Ausstandsgrund schaffen, liesse sich doch sonst jedes subjektiv missliebige Behördemitglied in den Ausstand zwingen (vgl. Entscheid Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern in S. Sch.