Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äussern Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein (BGE 115 Ia 36f.). Persönliche Befangenheit ist im Einzelfall schwer zu beweisen. Die Vermutung spricht für Unparteilichkeit, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Miehsler/Vogler, Internationaler Komm. zur EMRK, 1. Lieferung 1986, N 304 zu Art. 6 EMRK). Für die Ablehnung eines Richters braucht allerdings nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist.