Andere Gründe macht er nicht geltend. Es stellt sich vorab die Frage, ob auf das derart begründete Gesuch einzutreten ist. a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf ein Richter sein Amt u.a. nicht ausüben, wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat oder er aus einem andern Grund als befangen erscheint (§ 39 Abs. 1 lit. a und g ZPO). Art. 58 Abs. 1 BV gewährleistet - unabhängig vom anwendbaren Prozessrecht - eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung durch ein ordnungsgemäss besetztes Gericht.