Wird davon ausgegangen, dass mit der Generalpfand- und Wiederbelehnungsklausel eine Spezialisierung dieser Forderungen zumeist nur darin besteht, dass sie in der Person der zedierenden Bank entstehen und mit der Zession auch diese letzte Spezialisierung zerstört wird, lässt sich eine derartige Betrachtungsweise nicht vertreten. Will die Bank die Grundpfandverschreibung zur Sicherstellung weiterer Forderungen verwenden, indem sie z.B. ein Kontokorrentverhältnis fortsetzt, so hat sie einen neuen öffentlich beurkundeten Grundpfandvertrag abzuschliessen, der in den meisten Fällen auch eine Generalpfand- und Wiederbelehnungsklausel enthält.