Der Bezug der Grundbuchgebühr vom Differenzbetrag zwischen abgetretener Forderung und eingetragenem Kapitalbetrag ist grundsätzlich abzulehnen. Wird davon ausgegangen, dass mit der Generalpfand- und Wiederbelehnungsklausel eine Spezialisierung dieser Forderungen zumeist nur darin besteht, dass sie in der Person der zedierenden Bank entstehen und mit der Zession auch diese letzte Spezialisierung zerstört wird, lässt sich eine derartige Betrachtungsweise nicht vertreten.